AFN Arbeitsgemeinschaft für
Fuzzy-Logik und Soft Computing in
Norddeutschland
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Grundordnung der AFN

Grundordnung

Arbeitsgemeinschaft Fuzzy-Logik und Soft Computing Norddeutschland

AFN

1. Name und Zweck

Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen Arbeitsgemeinschaft Fuzzy-Logik und Soft Computing Norddeutschland AFN und dient der Zusammenarbeit von Unternehmen und Hochschuleinrichtungen sowie Einzelpersonen zur Förderung von Fuzzy-Logik und Soft Computing sowie angrenzender Themenbereiche in Industrie und Forschung.

Der Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist Wolfenbüttel. Die Mitgliederverwaltung wird durch die Technologietransfer-Kontaktstelle der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel wahrgenommen.


2. Ziele

Die Ziele der Arbeitsgemeinschaft Fuzzy-Logik und Soft Computing Norddeutschland sind:


3. Mitgliedschaft

Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können Einzelpersonen sowie Firmen oder öffentliche Institutionen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Übersendung des Aufnahmeantrages an die Mitgliederverwaltung beantragt. Sie tritt durch schriftliche Bestätigung des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft in Kraft.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Tod. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung der Frist von 3 Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres kündigen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Schädigendes Verhalten eines Mitgliedes führt zum Ausschluß durch den geschäftsführenden Vorstand. Dieser Beschluß ist in einer Mitgliederversammlung durch die Mitglieder zu bestätigen.


4. Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand der Arbeitsgemeinschaft setzt sich aus dem Sprecher, dem stellvertretenden Sprecher sowie dem Organisationswart ( Mitglieder-, Kassen- und Schriftwart) zusammen. Der Sprecher sollte ein Industrievertreter sein. Der geschäftsfürende Vorstand wird von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gewählt.

Der geschäftsführende Vorstand kann weitere Mitglieder für die Dauer seiner Amtsführung kooptieren. Er faßt seine Beschlüsse einstimmig. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Entlastung sollte jährlich durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

Beratende Mitglieder des Vorstandes sind die Leiter der Arbeitskreise. Über die Einrichtung von Arbeitskreisen beschließt der geschäftsführende Vorstand.


5. Der Projektbeirat

Der Projektbeirat besteht aus den Leitern der Arbeitskreise. Seine Aufgabe besteht darin, zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten beizutragen, zu koordinieren und Berichte an den Vorstand zu erstatten.


6. Mitgliederversammlung

Die Mitglieder treffen sich mindestens einmal im Jahr. Die Einladung muß spätestens 4 Wochen vorher mit Unterbreitung der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe fordern.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, daß vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


7. Vertraulichkeit

Die Mitglieder haben Informationen, die sie im Rahmen ihrer Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft über Projekte anderer Mitglieder erhalten, als vertraulich zu behandeln, soweit die geschäftlichen Interessen der betreffenden Mitglieder durch eine Weitergabe der Informationen beeinträchtigt werden könnten. Im Zweifel sind die betroffenen Mitglieder zu befragen, ob und in welchem Umfang sie mit der Weitergabe von Informationen einverstanden sind. Alle Unterlagen, u. a. auch Sitzungsprotokolle und im Rahmen von Sitzungen verteilte Unterlagen gelten als vertraulich, es sei denn, daß sie ausdrücklich zur Veröffentlichung bestimmt sind. Zur Veröffentlichung bestimmt sind u. a.

Informationen, die im Rahmen von AFN-Jahrestagungen vorgetragen werden, gelten als öffentlich, soweit der Vortragende dem nicht widerspricht.


8. Haftungsausschluß

Die Mitglieder können nicht für die Erfüllung von Verträgen in Anspruch genommen werden, die von anderen Mitgliedern abgeschlossen werden. Sofern sich mehrere Mitglieder zur Durchführung eines gemeinsamen Projektes zusammenfinden, ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.


9. Mitgliedsbeiträge und Rechnungslegung

Jedes Mitglied hat kalenderjährlich Beiträge zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im voraus zu zahlen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich über die Verwendung der Mitgliederbeiträge zu berichten.

Diese Fassung der Grundordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.11.1994 verabschiedet und ist mit sofortiger Wirkung gültig.